Gewerbeabfallverordnung 2019
Welche Stoffe sind getrennt zu erfassen?
Bei gewerblichen Siedlungsabfällen
- Papier, Pappe, Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- weitere gewerbliche und industrielle Abfälle nach § 2 Abs. 1 GewAbfV
Bei Bau- und Abbruchabfällen
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterialien
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Die Gewerbeabfallverordnung zieht auf eine Erhöhung der Recyclingmenge bei gleichzeitiger Optimierung der Recyclingqualitäten.
Die Getrenntsammlungsquote – eine hilfreiche Messgröße
Zusammen mit der Gewerbeabfallverordnung wird die sogenannte Getrenntsammlungsquote neu eingeführt. Sie gibt an, wie viel Masseprozent der im Betrieb anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle direkt vor Ort im Betrieb getrennt gehalten werden. Für Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. An den Nachweis der entsprechenden Getrenntsammlungsquote sind jedoch genaue Vorgaben geknüpft. Die Belegführung muss durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bestätigt sein und den zuständigen Behörden bis zum 31. März des Folgejahres auf deren Verlangen vorliegen.
Für die Jahre 2017 und 2018 sieht die Verordnung Übergangsregelungen vor. So ist bezogen auf 2017 nicht die Getrenntsammlungsquote des Vorjahres maßgeblich, sondern die aus den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten der Verordnung, also Mai, Juni und Juli 2017. Sie ist der zuständigen Behörde bis zum 1. September 2017 auf Verlangen vorzulegen. Für 2018 gilt die Getrenntsammlungsquote aus dem Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2017
Die Dokumentation ist in jedem Fall zu erstellen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen!
Getrenntsammlungspflicht
Als Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind Sie nach der neuen Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden.
Sortierpflicht
Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der enthaltenen Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen. Achtung: Die gemischte Erfassung mit nachgelagerter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss vom Abfallerzeuger begründet werden – und zwar in einer umfänglichen Dokumentation. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht wird.
Energetische Verwertung
Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten unmöglich, schreibt die Gewerbeabfallverordnung eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und umfassend dokumentiert werden. Reste, die auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden.